Sponsoringmaßnahmen sind eine Form der Werbung, bei der unternehmerische Ziele mit öffentlichen oder personenbezogenen Interessen verknüpft werden. Aufwendungen, die einem Unternehmen für Sponsoringmaßnahmen entstehen, können als Spende geltend gemacht werden, wenn die Leistung freiwillig erbracht wird und dieser Leistung keine Gegenleistung gegenüber steht.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat im Schreiben vom 18. 2. 1998 (BStBl. 1998 I, S. 212) grundsätzliche Verwaltungsanweisungen zur ertragssteuerlichen Behandlung des Sponsoring erlassen.
Dem Sponsor ist in der Regel daran gelegen, seine Sponsoringaufwendungen steuermindernd als Betriebsausgabe geltend machen zu können. Ob und in welchem Umfang das möglich ist, hängt von der steuerlichen Einordnung seiner Aufwendungen ab.
Die Aufwendung des Sponsors ist als Betriebsausgabe anerkannt, sofern sie betrieblich veranlasst ist und ein wirtschaftlicher Vorteil für das Unternehmen angestrebt wird. Ein solcher Vorteil liegt bereits in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens (BFH, Urt. v. 3. 2. 1993, I R 37/91, BStBl. 1993, II, S. 441) oder in der Werbung für die Produkte des Unternehmens. Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind.
Folgende Möglichkeiten der Darstellung des Unternehmens lassen auf den für die Einordnung als Betriebsausgabe erstrebten wirtschaftlichen Vorteil schließen:
- werbewirksame Hinweise durch den Gesponserte
(Anbringung von Produkt- oder Unternehmenskennzeichen des Sponsors z.B. auf Plakaten, Fahrzeugen oder einer Webseite)
- öffentlichkeitswirksame Hinweise durch den Sponsor
(Der Gesponserte gestattet dem Sponsor, sein Emblem oder Logo zu nutzen, um auf diesem Weg selbst auf seine Unterstützung hinzuweisen)
Wir bitten Sie Details mit Ihrem Steuerberater abzusprechen.
Hinweis: Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.