Spenden / Steuerrecht
Spenden sind eine freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die ohne Gegenleistung getätigt werden.
Spendet ein Steuerpflichtiger zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke, kann er die Zuwendungen in bestimmten Grenzen als Sonderausgaben im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung abziehen.
Eine Leistung der eine Gegenleistung gegenüber steht gilt nicht als Spende, zum Beispiel Eintrittsgelder, Vereinsbeiträge oder Lose für eine Wohlfahrtstombola.
Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, im Sinne der §§ 52 bis 54 Abgabenordnung, können insgesamt bis zu 20 % der gesamten jährlichen Einkünfte des Steuerpflichtigen als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Firmen können 0,4 % der Summe ihrer Umsätze und gezahlten Löhne absetzen. Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge überschreiten oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen.
Für alle Erhebungszeiträume gilt, dass der Abzug der Spende als Sonderausgabe nur erfolgen kann, wenn eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) durch den Begünstigten ausgestellt wurde.
Hierfür muss der Zuwendungsempfänger einen amtlichen Vordruck verwenden. Beträgt die Spende nicht mehr als 200,- Euro ist jedoch auch der Zahlungs- oder Buchungsbeleg ausreichend (vereinfachter Spendennachweis).
Wir bitten Sie Details mit Ihrem Steuerbrater abzusprechen.
(Hinweis: Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.)